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Rahmenkonzept · Stand: März 2026

Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV): neue Rechtsform im Genossenschaftsumfeld geplant

Die Bundesregierung plant in Umsetzung der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag eine neue Rechtsform, die in das Genossenschaftsumfeld eingebunden werden soll: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Grundlage ist ein Rahmenkonzept — ein Diskussionsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Gesetzentwurf, sondern um ein Konzept für einen möglichen Gesetzentwurf.

Als Beiratsvorsitzender des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes habe ich dazu an einem Gespräch im Wirtschaftsministerium teilgenommen. Die Initiative stößt auf starke Kritik der Verbände — verwirklicht werden soll sie dennoch.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Unabänderliche Vermögensbindung

Das Kapital soll nicht einfach ausgezahlt werden können, sondern in der Gesellschaft verbleiben — etwa um reinvestiert zu werden. Auch eine Auszahlung durch die Hintertür, etwa über Boni an die Geschäftsführung oder hoch verzinste Darlehen der Gesellschafter, soll ausgeschlossen sein. Alle von der Satzung legitimierten Investitionen bleiben möglich. Die Bindung soll nicht durch eine Satzungsänderung oder eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform aufgehoben werden können. Bisher sind dafür komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen nötig; künftig soll die Vermögensbindung gesetzlich verankert werden.

Verhältnis zur Genossenschaft

Wie bei der eingetragenen Genossenschaft soll es keine handelbaren Anteile geben: Statt einer Gesellschafterstellung wird man Mitglied. Die Mitgliedschaft soll persönlich und damit nicht frei übertragbar oder vererbbar sein, und es soll gelten: ein Mitglied, eine Stimme. Es gibt aber Unterschiede — der Zweck ist nicht gesetzlich auf die Mitgliederförderung festgelegt, im Vordergrund steht die Erwerbstätigkeit. Eine Mindestmitgliederzahl ist nicht vorgesehen: Eine GmgV ist ab einem Mitglied möglich, das zugleich der Vorstand ist. Ein Mindestkapital wie bei der GmbH wird noch diskutiert.

Für wen die Rechtsform gedacht ist

Die Gründung soll einfach und mit wenig Startkapital möglich sein — vom Start-up bis zum großen Unternehmen und damit ausdrücklich auch für kleine und mittelständische Unternehmen, für die die heutigen Hilfskonstruktionen oft zu beratungs- und kostenintensiv sind.

Unternehmensnachfolge

Wer sein Unternehmen an die nächste Generation weitergeben möchte, muss bei der GmgV nicht befürchten, dass sein Lebenswerk nach der Weitergabe in seine Einzelteile zerschlagen und versilbert wird.

Prüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband

Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören; bestehende Strukturen werden also genutzt. Der Verband wäre für die regelmäßige Prüfung der Vermögensbindung zuständig und prüft bei der Gründung, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für eine GmgV ohne nennenswerte Gewinne oder Vermögensgegenstände kommt eine Aussetzung der Prüfungspflicht in Betracht.

Besteuerung

Die GmgV soll kein Steuersparmodell werden — sie soll gegenüber anderen Rechtsformen weder bevorteilt noch benachteiligt und so besteuert werden wie eine Genossenschaft. Mit Körperschaft- und Gewerbesteuer kann derzeit von einer Belastung der Gewinne von etwa 30 Prozent ausgegangen werden. Da das Gesellschaftsvermögen nicht vererbt wird, soll turnusmäßig eine Ersatzerbschaftsteuer anfallen — vergleichbar mit Familienstiftungen, die nach geltendem Recht alle 30 Jahre erfasst werden.

Wie es weitergeht

Mit dem Rahmenkonzept soll ein breiter Diskussionsprozess eröffnet werden: Das Papier soll zunächst mit Ländern und Verbänden diskutiert werden. Aufbauend auf den Rückmeldungen soll ein Entwurf für ein Gesetz über die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgVG) erarbeitet werden. Ein konkreter Zeitplan hängt von den Ergebnissen der Stakeholderbeteiligung ab; für den Beschluss eines Gesetzentwurfs durch das Kabinett ist eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung Voraussetzung. Die GmgV ist als nationale Rechtsform geplant.

Für Genossenschaften, Vorstände und Aufsichtsräte lohnt es sich, die weitere Entwicklung früh zu verfolgen — gerne ordne ich in einem persönlichen Gespräch ein, was das Rahmenkonzept für Ihre Genossenschaft oder Ihr Unternehmen bedeutet.

Quelle: FAQ zum Rahmenkonzept „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesministerium der Finanzen, März 2026.